Die Satzung des Deutschen Vereins für Vermessungswesen (D.V.V.) von 1919

Auf seiner letzten Mitgliederversammlung am 30. November 1919 erfolgte die Umbildung des alten Deutschen Geometer-Vereins in den nunmehr auf Einzelmitgliedschaft der Fachkollegen gegründeten Deutschen Verein für Vermessungswesen, zunächst noch mit offizieller Abkürzung D.V.V. Dessen gedruckte Vereinssatzung ist abgesehen von den beiden in der ehemaligen DVW-Bibliothek überlieferten Exemplaren in keiner weiteren Bibliothek nachweisbar. Der Wortlaut ist jedoch auch der ZfV vom Juli 1919, S. 273–280 zu entnehmen, die zudem noch einen Bericht über die Beratung des Satzungsentwurfs am 22./23. Juni 1919 enthält (S. 265–272).

Bedeutsam in Bezug auf die DVW-Bibliothek ist § 3. Dort heißt es zu den beiden zuvor genannten Vereinszielen der sachlichen Förderung des Vermessungswesens in allen seinen Zweigen und Einzelheiten bzw. der Vertretung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen aller Berufsangehörigen:

Der Erreichung des Zweckes dienen:
a) die über ganz Deutschland zu schaffenden Landes- und Gauvereine,
sowie ihre Ortsgruppen (Gliedvereine).
b) Die Abhaltung von Versammlungen des D.V.V. und seiner Glieder.
c) Die „Zeitschrift für Vermessungswesen”;
d) die Ansammlung von Geldmitteln zur Förderung der zu lösenden
Aufgaben;
e) die Einrichtung einer Geschäftsstelle;
f) die Schaffung einer Bücherei und einer Sammlung von Instrumenten,
Karten und sonstigen Gegenständen, welche für das Vermessungswesen Bedeutung haben;
g) die Unterstützung von in Not geratenen Mitgliedern und ihrer Angehörigen.

Die Sorge um die Bibliothek sollte künftig der neu geschaffenen Stelle eines hauptamtlichen Geschäftsleiters obliegen, zu dem folgende Bestimmungen vorgesehen wurden:

§ 24. Der Geschäftsleiter ist Angestellter des D.V.V. Er soll ein besonders erfahrener Fachgenosse sein. Die Anstellung erfolgt auf Dienstvertrag nach § 611 usw. des B.G.B. Die Dienstbezüge werden von der Vertreterversammlung festgestellt. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses ist für beide Seiten mit halbjähriger Frist zum Schlusse des Geschäftsjahres festzulegen.
§ 25. Dem Geschäftsleiter unterstehen die Geschäftsstelle und die ihr angegliederten Einrichtungen (§ 3). Er führt auch die sämtlichen Kassengeschäfte unter Aufsicht des geschäftsführenden Ausschusses.
Im geschäftsführenden Ausschuß hat der Geschäftsleiter Sitz und Stimme. Ihm obliegt die gesamte Berichterstattung über die Tätigkeit des D.V.V., die Vorbereitung der Eingaben an Behörden und Volksvertretungen und der anfallende Schriftwechsel im Rahmen der vom G.A. erteilten Vollmachten.
§ 26. Zur Erledigung seiner Arbeiten werden dem Geschäftsleiter die notwendigen Hilfskräfte und Einrichtungen auf Kosten des D.V.V, nach Beschluß der Vertreterversammlung und des geschäftsführenden Ausschusses beschafft.
§ 27. Eine andere berufliche oder außerberufliche Tätigkeit als die in den §§ 22 bis 24 aufgeführte, darf der Geschäftsleiter nicht ausüben. Schriftstellerische Tätigkeit ist ihm gestattet.

Bezüglich der Bibliothek ging dies so weit, dass u.a. der Geschäftsleiter Otto Böttcher seine eigenen Bücher in die DVW-Bücherei einbrachte, siehe Beitrag: Aus der Bücherei von Otto Böttcher.

Im umgekehrten Sinne bedeutsam für den Bibliotheksbestand war die satzungsmäßige Beschränkung auf die Herausgabe der Zeitschrift für Vermessungswesen, denn damit sollte die Einstellung der bislang vielfältigen regionalen Landmesserzeitschriften einhergehen. Im Bericht zum Satzungsentwurf heißt es dazu: „Die Versammlung beschließt die Herausgabe einer Zeitschrift für den gesamten D.V.V. Alle jetzt bestehenden Einzelzeitschriften sollen eingehen“ (ZfV 1919, S. 271).

In einem Anhang enthält die Satzung des D.V.V. schließlich noch folgende Auflistung der in der letzten Mitgliederversammlung des Deutschen Geometer-Vereins vertretenen 25 Mitgliedsvereine, jeweils samt Mitgliederzahl (insgesamt 4583):

  1. Zweigverein Bayern des Deutschen Geometervereins (111)
  2. Sächsischer Landmesserverein (110)
  3. Verein vereideter Geometer in Sachsen (46)
  4. Sächsischer Bezirkslandmesserverein (36)
  5. Thüringer Landmesserverein (45)
  6. Verein Mecklenburgischer Vermessungs-Ingenieure (34)
  7. Verband preußischer Katasterkontrolleure (993)
  8. Verein der Vermessungsbeamten der preußischen Landwirtschaftlichen Verwaltung (607)
  9. Rheinisch-Westfälischer Landmesserverein (250)
  10. Verein der Eisenbahnlandmesser (320)
  11. Verein Preußischer Landmesser im Kommunaldienst (146)
  12. Brandenburgischer Landmesserverein (127)
  13. Verein der Landmesser der allgemeinen Bauverwaltung (36)
  14. Altpreußischer Landmesserverein (72)
  15. Hannoverscher Landes-Oekonomie-Beamtenverein (54)
  16. Landmesser-Vereinigung Niedersachsen (173)
  17. Niedersächsischer Landmesserverein [zu Hamburg] (50) *
  18. Anhaltischer Landmesserverein (18)
  19. Ortsgruppe Essen des Landesverbands Preußischer Landmesservereine → Arbeitsgemeinschaft des Rheinisch-Westfälischen Industriebezirks (205) **
  20. Ortsgruppe Erfurt des Landesverbands Preußischer Landmesservereine → Bezirksverein deutscher Landmesser in Thüringen (93) **
  21. Gauverband Rheinland (442)
  22. Verein der Landmesser von Cassel und Umgegend (196)
  23. Westfälischer Mittelsächsischer Landmesserverein (112) **
  24. Landmesser-Vereinigung Düsseldorf (42)
  25. Interessengemeinschaft Preußischer Katasterlandmesser (265)

*   Satzung des Vereins Niedersächsischer Landmesserverein zu Hamburg von 1912
** Vgl. ZfV 1919, S. 266.

Gegenüber der Teilnehmerliste der letzten Hauptversammlung des Deutschen Geometer-Vereins vor dem ersten Weltkrieg (ZfV 1912, S. 708 f.) waren die folgenden Zweigvereine 1919 nicht vertreten:

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